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· Rechtliche Tipps rund um Haus und Bauen |
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Einbau von Lüftungsgeräten ohne Zulassung
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- Behörden: Fehlen stellt Ordnungswidrigkeit dar - Schadenersatzforderungen drohen Bauherren Tipp: Der IVBB rät dringend davon ab, aus falsch verstandener Sparsamkeit auf eine bauaufsichtliche Zulassung bei Lüftungsgeräten zu verzichten. An den Vorgaben des Gesetzgebers gibt es keine Zweifel. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT), eine Einrichtung von Bund und Ländern, weist darauf hin, es gelte bei Lüftungsgeräten "den Nachweis der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zu erbringen". Die Zulassung diene der Sicherheit von Bauwerken sowie der Gefahrenabwehr. Das wird in den Bundesländern selbst nicht anders gesehen. Das bayerische Innenministerium etwa schließt sich der Darstellung des DIBT an. Lüftungsgeräte müssten "zusätzlich zur CE-Kennzeichnung eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorweisen können". Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund der jeweiligen Bauordnungen erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Aus Sicht des IVBB wäre es im Sinne des Verbraucherschutzes allerdings auch wünschenswert, die Hersteller von Geräten ohne bauaufsichtliche Zulassung zu mehr Aufklärungsarbeit zu verpflichten. Ein solches Gerät zu kaufen ist zwar rechtlich völlig unbedenklich - beim Einbau gerät der Bauherr allerdings in Konflikt mit geltenden Vorschriften. Dies sollte von Anfang an offen kommuniziert werden. Lüftungsgeräte sind in der Bauregelliste B Teil 2 unter der Nummer 1.2.4 erfasst. Diese Geräte müssen zusätzlich zur CE-Kennzeichnung eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorweisen können. Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist der Verwendbarkeitsnachweis für bauordnungsrechtliche Anforderungen an diese Geräte, die nicht von der CE-Kennzeichnung erfasst sind. Bei Lüftungsgeräten bestehen solche Anforderungen an Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz. Lüftungsgeräte ohne die genannten Verwendbarkeitsnachweise (CE-Kennzeichnung und allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) dürfen nach... den Landesbauordnungen ...in Gebäude oder bauliche Anlagen, an die bauordnungsrechtliche Anforderungen wegen des ausreichenden Wärmeschutzes oder der Energieeinsparverordnung gestellt werden, nicht eingebaut werden. Über den IVBB Der Informationsverein Besser Bauen (IVBB) informiert kostenlos und unabhängig Bauherren und Bauinteressierte. Im Sinne des Verbraucherschutzes vermittelt der Verein endverbrauchergerecht gebündeltes Fachwissen. Im Mittelpunkt stehen Energie- und Kosteneinsparung, die Vermeidung von Bauschäden, gesundes Wohnen, Baubiologie und -ökologie sowie Wohn- und Freizeitwert. Weitere Informationen sind erhältlich im Internet unter www.ivbb.org |
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